Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) der Verein führt den Namen „Adipositasnetzwerk Rheinland-Pfalz". Der Verein soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und nach der Eintragung den Zusatz e. V. führen.
(2) Er hat seinen Sitz in Bad Kreuznach und ist beim Amtsgericht Bad Kreuznach,
Vereinsregister, eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Das Adipositasnetzwerk Rheinland-Pfalz e.V. ist ein Zusammenschluss von Menschen und
Institutionen aus allen Berufsgruppen, die sich mit Adipositas (krankhaftes Übergewicht)
überwiegend bei Kindern und Jugendlichen, in Rheinland-Pfalz befasst.
Das Adipositasnetzwerk Rheinland-Pfalz e.V. verfolgt das Ziel, fachspezifische Fragen, die die
Bekämpfung der Adipositas im Kindes- und Jugendalter betreffen, aufzugreifen und zu
bearbeiten.
Das Adipositas Netzwerk Rheinland-Pfalz e.V. unterstützt andere Gesellschaften oder
Arbeitsgemeinschaften, die sich mit der Adipositas und der sich daraus ergebenden
Folgeprobleme befassen.
§ 3 Steuerbegünstigungen
Das Adipositasnetzwerk Rheinland-Pfalz e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Sie haben bei Ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Keine Person oder Institution darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Adipositasnetzwerkes
Rheinland-Pfalz e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des
Vereins unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Antrag an den Vorstand. Dieser entscheidet über die
Mitgliedschaft.
(3) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den
Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht
nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen.
Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und
anzuhören.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu
zahlenden Beiträge regelt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden
geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und
entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der
Mitglieden/ersammlung gehören insbesondere:
a) Wahl- und Abwahl des Vorstandes
b) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und
Investitionsplans
d) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
e) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
f) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
g) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
h) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus
Aufgaben seitens desAdipositasnetzwerkes Rheinland-Pfalz e.V.
i) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
(3) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tages-
Ordnung mindestens 4 Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich
ist, mindestens aber 1 mal im Jahr.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der
Mitglieder sie unter Angaben von Gründen verlangen. Sie muss längstens 5 Wochen nach
Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mlitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der stimmberechtigten Erschienen beschlussfähig. Ihre Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit gefasst.
(6) Über die Beschlüsse und soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich,
auch über den wesentlichen Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen. Sie wird vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und 4 Stellvertretern, von denen einer die
Aufgaben des Schriftführers und ein weiterer die Aufgaben des Schatzmeisters
übernehmen. Sie bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB. Die Vorstandsmitglieder
sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der
Mlitgliederversammlung bekannt zu geben ist.
(2) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch 2 Mitglieder
des Vorstandes.
(3) Die Amtszeit der Vorstandmitglieder beträgt 4 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung eines
neuen Vorstandes im Amt.
(4) Der Vorstand soll in der Regel quartalsmäßig tagen.
(5) Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung
(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszweck und die Auflösung entscheidet
die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und
zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens 1 Monat vor der
Sitzung der Mitgliederversammlung zu zuleiten. Für diese Beschlussfassung ist die
Anwesenheit von 30% der Mitglieder erforderlich, davon % der anwesenden Mitglieder.
Wenn in der anberaumten Versammlung dieses Quorum nicht zustande kommt, muss
innerhalb von 4 Wochen eine neue Versammlung einberufen werden, bei der eine einfache
Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden ausreicht.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von dem zuständigen Vereinsregister oder
dem zuständigen Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und
bedürfen keiner Beschlusskraft durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern
spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3) Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Adipositasnetzwerkes an die
Landeszentrale für Gesundheitsförderung Rheinland-Pfalz e.V. in Mainz, die es
entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß
§ 2 zu verwenden hat.
Bad Kreuznach, 27.03.2003
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